BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN (BE)

I. ALLGEMEIN

1. Anmeldung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die zwischen der NV Blommaert mit Sitz in 2110 Wijnegem, Stokerijstraat 35, KBO 0418.126.715, und einer Niederlassung in den Niederlanden, die unter dem Namen „Blommaert Nederland“ in 3089 JE Rotterdam Ophemertstraat 42 NL 8103.63.252.B01 (und KVK 24328726) firmiert (im Folgenden „Blommaert“), einerseits und dem Kunde andererseits geschlossenen Verträge, es sei denn, diese Parteien weichen ausdrücklich und schriftlich davon ab.

2. Abschluss des Abkommens

2.1. Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn Blommaert nach Erhalt eines Auftrags/einer Beauftragung schriftlich mitgeteilt hat, dass sie den Auftrag/die Beauftragung annimmt.

2.2. Wenn Blommaert in seinem Angebot eine Annahmefrist gesetzt hat, kommt der Vertrag nur dann zustande, wenn der Kunde die Annahme des Angebots vor Ablauf dieser Frist schriftlich mitgeteilt hat und die Mitteilung auch innerhalb dieser Frist bei Blommaert eingegangen ist.

2.3. Änderungen des Angebots von Blommaert sind nur gültig, wenn sie von Blommaert schriftlich angenommen wurden. 

2.4. Wenn der Kunde Blommaert Informationen zur Verfügung stellt, kann Blommaert von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird ihr Angebot auf dieser Grundlage erstellen.

3. Zahlung

3.1. Alle Zahlungen sind in EURO oder in der im Vertrag vorgesehenen Währung zu leisten. Alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern und zusätzlichen Gebühren und Kosten jeglicher Art, die mit dem Vertrag verbunden sind, gehen zu Lasten des Kunden.

3.2. Wenn der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zahlt, wird der gesamte geschuldete Betrag fällig und kann Blommaert seine Verpflichtungen aussetzen.

3.3. Wenn der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zahlt, hat Blommaert von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ab dem folgenden Tag Anspruch auf (i) die Zahlung von Zinsen zu dem im Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehenen Zinssatz und (ii) eine angemessene Entschädigung in Höhe von 10 % mit einem Mindestbetrag von 250 €, unbeschadet seines Rechts auf Erstattung der Gerichtskosten gemäß den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuchs.  

4. Finanzielle Garantien

Der Kunde ist verpflichtet, auf erste Aufforderung von Blommaert eine Sicherheit in Form einer ordnungsgemäßen Bankbürgschaft zugunsten von Blommaert für die Zahlung des geschuldeten Betrags zuzüglich eines Zuschlags von 30 % auf die Hauptsumme zu leisten. Hierfür ist keine Inverzugsetzung erforderlich.

5. Kündigungsklausel

Bei Nichtbezahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag oder bei Nichteinhaltung von Artikel 4 wird der Vertrag von Rechts wegen aufgelöst, wenn Blommaert per Einschreiben seinen Willen kundtut. In diesem Fall ist Blommaert berechtigt, die gelieferten Waren ohne gerichtliche Intervention zurückzunehmen. Darüber hinaus schuldet der Kunde Blommaert eine Entschädigung in Höhe von 10 % des Preises.

6. Höhere Gewalt


6.1. Eine Nichterfüllung der Verpflichtungen kann Blommaert nicht angelastet werden, wenn diese Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. „Höhere Gewalt“ umfasst (nicht erschöpfend) den Umstand, dass von einer Partei beauftragte Dritte wie Lieferanten, Subunternehmer und Spediteure oder andere Parteien, von denen der Kunde abhängig ist, ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Wetterbedingungen, Sturm, Eis, Schnee, Gewitter, Überschwemmungen, Blitzschlag, Flugzeugabsturz, Naturgewalt, Terrorismus, Aufruhr, Streik, Cyberkriminalität, Störung der digitalen Infrastruktur, Feuer, Stromausfall, Diebstahl, Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsniederlegungen und Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen, staatliche Maßnahmen aufgrund von Epidemien und/oder Pandemien, Personalmangel aufgrund von Epidemien und/oder Pandemien, …  

6.2. Blommaert hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Kunden gehindert ist. Nach Wegfall der höheren Gewalt wird Blommaert seine Verpflichtungen erfüllen, sobald es der Zeitplan erlaubt. Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist, ist Blommaert berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die sie infolge von höherer Gewalt, Aussetzung oder Auflösung im Sinne dieses Artikels erlitten haben oder erleiden werden.


7. Anwendbares Recht und zuständige Gerichte


Der Vertrag unterliegt dem belgischen Recht. Für alle Streitigkeiten zwischen Blommaert und dem Kunde (gleich aus welchem Grund) sind ausschließlich die Gerichte in Antwerpen, Abteilung Antwerpen, zuständig.

 

II. PROVISIONS APPLICABLE TO PURCHASE CONTRACTS AND CONSTRUCTION CONTRACTS


8. Zeichnungen und Beschreibungen

8.1. Gewichte, Maße, Fassungsvermögen und sonstige Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten haben den Charakter von Näherungsangaben. Diese Angaben sind nur insoweit verbindlich, als im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

8.2. Die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Zeichnungen und technischen Beschreibungen, auf deren Grundlage eine vollständige oder teilweise Fertigung möglich ist, bleiben ausschließliches Eigentum von Blommaert. Sie dürfen vom Kunde nicht ohne Zustimmung von Blommaert verwendet, kopiert, vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder offengelegt werden. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, die geistigen Eigentumsrechte von Blommaert jederzeit zu respektieren und erkennt an, dass er diesbezüglich keine Rechte geltend machen kann. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorgenannten Bestimmungen ist der Kunde verpflichtet, Blommaert einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50.000 € pro Verstoß zu zahlen, unbeschadet des Rechts von Blommaert, den darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen und andere Rechtsmittel zu ergreifen.

9. Umfang der Arbeiten 

9.1. Der Auftraggeber muss sich vergewissern, dass alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen, Befreiungen und sonstigen Entscheidungen rechtzeitig vorliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Blommaert auf erstes Anfordern eine Kopie der vorgenannten Dokumente zukommen zu lassen.  

9.2. Blommaert garantiert niemals die Sicherheit und Überwachung eines Schiffes, der Besatzung und/oder der Ladung an Bord eines Schiffes. Das Schiff steht unter der alleinigen Aufsicht des Kapitäns und bleibt jederzeit in seiner Verantwortung. Dies gilt auch, wenn das Schiff oder der Lastkahn am Kai von Blommaert anlegt.

9.3. Blommaert ist nicht für die Sicherheit und die Überwachung des Arbeitsplatzes oder des Hofes verantwortlich, außer in den eigenen Räumlichkeiten. Der Kunde muss einen sicheren Arbeitsplatz/Hof zur Verfügung stellen. Wenn auf einer Baustelle mehrere Arbeiten durchgeführt werden, so ist der Kunde für die Benennung eines Sicherheitskoordinators verantwortlich.  

9.4. Der Kunde übermittelt Blommaert die technischen Pläne und Pläne von Kabeln, Rohrleitungen und Hochspannungskabeln usw.

sowie alle anderen für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen. Der Kunde sorgt für den Anschluss und den Verbrauch von Versorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, …) im Umkreis von 10 m, 380 V + N.

9.5. Der Kunde sorgt dafür, dass während der Arbeiten von Blommaert keine anderen Tätigkeiten/Arbeiten ausgeführt werden, die mit den Arbeiten von Blommaert unvereinbar sind. Falls während der Arbeiten eine Brandwache erforderlich ist, wird diese vom Kunde gestellt. Der Kunde hat auch dafür zu sorgen, dass sich in der Nähe der auszuführenden Arbeiten keine brennbaren Materialien, Ladungen usw. befinden.

9.6. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfassen die Verpflichtungen von Blommaert Folgendes nicht:

  • Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung der Beschädigung, des Diebstahls oder des Verlusts von Gegenständen, die sich am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden;
  • Demontage und Entfernung der zu ersetzenden Materialien/Strukturen;
  • alle vorbereitenden Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Schiff/die Struktur für die Montage bereit zu machen;
  • Entsorgung von Materialien, Baumaterialien oder Abfällen;
  • vertikaler und horizontaler Transport.

10. Liefer- und Ausführungsfristen

10.1.  Die angegebenen Liefer- oder Ausführungsfristen sind Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Eine Überschreitung der Liefer- oder Ausführungsfristen berechtigt den Kunden in keinem Fall zu Schadensersatz oder Kündigung. Der Kunde stellt Blommaert von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Überschreitung der Liefer- oder Ausführungsfristen ergeben.

10.2. Haben die Parteien abweichend von Artikel 10.1 eine verbindliche Liefer- oder Ausführungsfrist vereinbart, so gilt Folgendes:

  • Wenn andere Umstände als die, die Blommaert bei der Festlegung der Liefer- oder Ausführungsfrist bekannt waren, eintreten, verlängert sich die Liefer- oder Ausführungsfrist um die Zeit, die Blommaert unter Berücksichtigung ihrer Planung benötigt, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen;
  • Bei zusätzlichen Arbeiten verlängert sich die Liefer- oder Ausführungsfrist um die Zeit, die Blommaert unter Berücksichtigung ihrer Planung benötigt, um die Materialien und Teile davon zu liefern (oder liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen;
  • Bei einer Aussetzung von Verpflichtungen durch Blommaert infolge höherer Gewalt oder infolge der Nichterfüllung von Verpflichtungen durch den Kunde wird die Liefer- oder Ausführungsfrist um die Zeit verlängert, die Blommaert unter Berücksichtigung ihrer Planung benötigt, um den Auftrag nach dem Wegfall des Grundes für die Aussetzung auszuführen.

11. Aufpreis und Preisüberprüfung

11.1. Änderungen an den Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehrarbeit in den folgenden, nicht abschließenden Fällen: (a) wenn ein zusätzlicher Auftrag vorliegt, (b) wenn eine Änderung des ursprünglichen Auftrags, des Entwurfs, der Spezifikationen oder des Lastenhefts vorliegt, (c) wenn die vom Kunden gemachten Angaben unrichtig oder unvollständig sind, (d) wenn unvorhersehbare Hindernisse auftreten oder (e) wenn die geschätzten Mengen um 5 % überschritten werden. Für jede zusätzliche Arbeit wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, die nach den zum Zeitpunkt der Ausführung der zusätzlichen Arbeit geltenden Preisfaktoren berechnet wird.

11.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, führt jede Erhöhung der Lohntarife und der Rohstoff- und Materialpreise zu einer proportionalen Anpassung des Preises gemäß der folgenden Preisänderungsklausel.

P = p0 (0,4 M/M0 +0,4 S/S0+0,2)

wobei:

= Rechnungspreis

P 0= erster Basispreis am Tag des Angebots

M 0= Preis der Materialien und Rohstoffe am Tag des Angebots 

M = Preis desselben Rohstoffs zum Zeitpunkt der Lieferung

S0= Referenzstundenlohn plus Sozialabgaben in der metallverarbeitenden Industrie

(nationaler oder regionaler Durchschnitt), der vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMU, Selbstständige und Energie anerkannt und von Agoria am Tag des Angebots veröffentlicht wird,

S = gleicher Lohn zum Zeitpunkt des Beginns der Ausführung

12. Zahlungsfristen

12.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Preis für den Verkauf von Sonderanfertigungen und Auftragsarbeiten mit Ausnahme von Wartungsarbeiten wie folgt zu zahlen: 

  • 10 % bei Unterzeichnung des Vertrages/Auftragsvergabe,
  • 35 % drei Monate vor dem voraussichtlichen Liefertermin,
  • 50 % spätestens zu dem in der Bekanntmachung gemäß Artikel 13.2 angegebenen Zeitpunkt, 
  • 5 % einen Monat nach Lieferung oder Bereitstellung.

12.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Preis bei Verkäufen von Standardware (“off the shelf”) und Wartung/Service 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

13. Lieferung und Gefahrübergang

13.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk Wijnegem oder Rotterdam, wie im Vertrag vorgesehen.

13.2. Blommaert informiert den Kunden mindestens 7 Tage im Voraus über das Datum, an dem die Waren zum Empfang bereitstehen. Der Kunde muss die Ware unverzüglich abnehmen. Sofern nicht ausdrücklich ein anderer Abnahmetermin vereinbart wurde, geht die Gefahr ab dem angegebenen Abnahmetermin  auf den Kunden über. Nach Ablauf von 30 freien Tagen

ab dem angegebenen Empfangsdatum werden die Lagerkosten zu den geltenden Standardsätzen von 50 €/Woche pro Lagerplatz (80 m²) in Rechnung gestellt, aber die Waren verbleiben auf  Risiko des Kunden am Kai, im Lager und/oder auf anderen Freiflächen, je nach Verfügbarkeit. Die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Annahme der Waren durch den Kunden berechtigt diesen nicht, seine Zahlungen oder sonstigen Verpflichtungen auszusetzen.  

13.3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, reist die Ware stets auf Gefahr des Kunden.

 

14. Eigentumsvorbehalt

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 13 bleiben die gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Preises Eigentum von Blommaert. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren nicht an Dritte zu verkaufen oder zu übertragen, solange sie Eigentum von Blommaert sind. Der Kunde verpflichtet sich, auf erstes Anfordern von Blommaert das Notwendige zu tun, um den Eigentumsvorbehalt gegenüber Dritten durchsetzbar zu machen, und ermächtigt Blommaert hiermit ausdrücklich, den Eigentumsvorbehalt auf Wunsch in das Schiffsregister einzutragen.

15. Lieferung und Annahme

15.1. Die Waren oder Arbeiten gelten in den folgenden Fällen als abgenommen/geliefert: 

  • wenn der Kunde die Waren/Arbeiten durch einen Nachweis, z. B. einen vorbehaltlos unterzeichneten Lieferschein/Werkauftrag, genehmigt hat;
  • wenn der Kunde die Waren/Arbeiten ohne Mitteilung im Sinne von Artikel 15.2 in Gebrauch genommen hat. Wenn der Kunde einen Teil der Waren/Arbeiten in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als abgenommen/geliefert; oder
  • wenn Blommaert dem Kunde schriftlich den Termin für die Abnahme der Sachen oder die Fertigstellung der Arbeiten mitgeteilt hat und der Kunde nicht innerhalb von acht Tagen, gerechnet ab dem dort genannten Termin für die Abnahme der Sachen oder die Fertigstellung der Arbeiten, eine Mitteilung im Sinne von Artikel 15.2 gemacht hat.

15.2. Wenn der Kunde die Waren/Arbeiten nicht abnimmt, ist er verpflichtet, Blommaert innerhalb von acht Tagen per Einschreiben unter Angabe von Gründen darüber zu informieren. Der Kunde muss Blommaert die Möglichkeit geben, die Waren/Arbeiten noch zu liefern.

15.3. Die Abnahme/Fertigstellung hat zur Folge, dass der Kunde keine Ansprüche mehr wegen angeblich sichtbarer Mängel und nicht vertragsgemäßer Lieferung geltend machen kann. Die Annahme einer Ware setzt auch den Erhalt aller dazugehörigen Dokumente voraus, z. B. Zertifikate, Gebrauchsanweisungen, etc..

16. Gewährleistung für verborgene Mängel an Waren/Arbeiten

16.1. Blommaert verpflichtet sich, alle unanfechtbaren versteckten Mängel (an den Waren oder Arbeiten selbst), die zum Zeitpunkt derLieferung/Ausführung vorhanden waren und die nicht auf höhere Gewalt, einen Fehler oder ein Versäumnis des Kunden oder eines Dritten zurückzuführen sind, durch Ersatz oder Reparatur zu beheben. Diese Verpflichtung erstreckt sich nur auf versteckte Mängel, die sich innerhalb eines Jahres nach der Lieferung zeigen und die innerhalb eines Monats nach ihrer Entdeckung schriftlich gemeldet werden. Der Anspruch muss spätestens ein Jahr nach seiner Feststellung gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls erlischt er.

16.2. Es wird jedoch keine Garantie gegeben  (i) auf gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren; (ii) auf die Inspektion und Reparatur von Sachen des Kunden; (iii)  wenn der Kunde die Inbetriebnahme der Sachen nicht von Blommaert durchführen lässt und/oder (iv) auf die Waren/Arbeiten, die der Kunde in Auftrag gibt, bevor Blommaert sie mittels Lieferschein/Arbeitsbericht zur Lieferung vorgelegt hat.

16.3. Für Teile, die einer Herstellergarantie unterliegen, beschränken sich die Garantie und die Verpflichtungen von Blommaert aus der Garantie auf den Garantieanspruch, den Blommaert gegenüber dem Hersteller/Verkäufer geltend machen kann. Diese wird bei Bedarf an den Kunde übertragen, mit dem und durch den Blommaert entlastet wird.

16.4. Blommaert ist nicht zu einer anderen als der in 16.1 bis 16.3 genannten Garantie oder Entschädigung infolge verborgener Mängel oder Nichtkonformität der gelieferten/ausgeführten Arbeiten verpflichtet. Blommaert haftet daher unter anderem nicht für immaterielle, indirekte und/oder Folgeschäden, wie z. B. Wartezeiten, Standgelder und Standgelder, Zeitverluste, Geschäftsverluste, Produktionsverluste, Gewinnverluste, Bußgelder und/oder ähnliche Kosten, Schäden an Dritten und/oder Schäden an anderen Warenn usw.; diese Aufzählung ist nicht abschließend. Blommaert wird Eigentümer der ausgetauschten Teile. Die Rücksendung dieser Stücke erfolgt auf Kosten des Kunden.  

16.5. Blommaert ist erst dann verpflichtet, die Garantie zu erfüllen, wenn der Kunde alle seine Verpflichtungen erfüllt hat. 

16.6. Blommaert ist auch nicht verpflichtet, diese Schäden aus außervertraglichen Gründen zu ersetzen. 

16.7. Der Kunde schützt Blommaert vor allen Ansprüchen oder Forderungen, die Dritte gegenüber Blommaert geltend machen könnten und die über die Verpflichtungen von Blommaert in Bezug auf Mängel oder Nichtkonformität hinausgehen.

17. Haftung von Blommaert

17.1. Die Haftung von Blommaert in Bezug auf versteckte Mängel oder Nichtkonformität der gelieferten Waren und der ausgeführten Arbeiten wird durch die Bestimmungen in Artikel 16 dieser Bedingungen geregelt und ist auf diese beschränkt. 

17.2. Im Übrigen haftet Blommaert nur für den tatsächlichen Schaden und/oder Verlust, der die unmittelbare Folge seines konkret nachgewiesenen Verschuldens ist. In jedem Fall liegt die Beweislast für die Haftung von Blommaert und für den konkreten Umfang des tatsächlichen Schadens beim Kunde.

17.3. Blommaert haftet jedoch niemals vertraglich oder außervertraglich für immaterielle, indirekte und/oder Folgeschäden wie Wartezeiten, Standgelder und Standgeldgebühren, Zeitverluste, Geschäftsausfälle, Produktionsausfälle, Gewinneinbußen, Bußgelder und/oder ähnliche Abgaben, Schäden an Dritten usw.; diese Aufzählung ist nicht abschließend.

17.4. Darüber hinaus ist die maximale Haftung von Blommaert auf 10 % des Gesamtkaufpreises/Auftragspreises (ohne MwSt.) und im Falle eines Verzugsschadens auf 5 % des Kaufpreises/Auftragspreises (ohne MwSt.) der verspätet gelieferten Waren/Arbeiten beschränkt.

17.5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle des Vorsatzes von Blommaert.

17.6. Jede gerichtliche Klage gegen Blommaert muss in jedem Fall innerhalb von 12 Monaten nach der Lieferung der Waren/der Fertigstellung der Arbeiten eingereicht werden, andernfalls ist die Forderung verjährt.

17.7.  Der Kunde verpflichtet sich, Blommaert vollständig von Haftungsansprüchen Dritter gegenüber Blommaert freizustellen, die direkt oder indirekt mit der Ausführung des Vertrages zusammenhängen und die über die vertraglich vereinbarte Haftung von Blommaert hinausgehen.

III. FÜR VERWAHRUNGSVERTRÄGE GELTENDE BESTIMMUNGEN

18. Widersprüchlicher Befund – Zugang zu den Waren

18.1. Der Verwahrungsvertragwird erst wirksam, wenn die Waren tatsächlich im Verwahrungsort eingetroffen sind und von den Parteien eine Befundaufnahme mittels einer Fotodatei erstellt worden ist. Der Feststellungsbescheid ist ein wesentlicher Bestandteil des Verwahrungsvertrags.

18.2. Die Waren werden unter freiem Himmel gelagert. Der Kunde erklärt ausdrücklich, Kenntnis von den konkreten Umständen zu haben, unter denen Blommaert die Verwahrung und Lagerung der Waren vornimmt. Der Kunde akzeptiert, dass die Räumlichkeiten, in denen die Waren gelagert werden, außerhalb der normalen Geschäftszeiten nicht zugänglich und vollständig verschlossen sind. Der Kunde akzeptiert, dass diese Form der Überwachung ausreichend ist und verlangt keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen.

18.3. Jede Behandlung am Verwahrungsort darf nur von Blommaert durchgeführt werden. Wenn der Kunde Zugang zu dem Ort haben möchte, an dem die Waren verwahrt werden, wird er sich im Voraus mit Blommaert in Verbindung setzen, um dies zu tun. Blommaert wird ihn zum Verwahrungsort

seiner Waren begleiten, um dort gegebenenfalls (einen Teil) der Waren zurückzunehmen oder zusätzliche Waren einlagern zu lassen, wobei die Bestimmungen von Artikel 18.1. zu beachten sind. 

19. Verwahrungsgebühr – Rechnungsstellung 

Die Verwahrungsgebühr, d. h. der Preis für die Verwahrung, richtet sich nach der Art der in Verwahrung genommenen Schiffsluken und wird monatlich in Rechnung gestellt. Rechnungen sind in bar zu bezahlen. In der Verwahrungsgebühr nicht enthalten sind: die Kosten für das Be- und Entladen und die Unterbringung der Waren, die zu den Tarifen von Blommaert in Rechnung gestellt werden und dem Kunden im Voraus mitgeteilt werden. Alle angemessenen Kosten, die Blommaert zur Verwahrung der Waren entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.  

 

20. Beendigung des Verwahrungsvertrags 

Die Parteien können den Verwahrungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem (1) Monat kündigen.  Blommaert ist zur Rückgabe der in Verwahrung gegebenen Waren verpflichtet, sofern der Kunde alle seine (fälligen oder noch nicht fälligen) Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat, und der Kunde ist verpflichtet, die in Verwahrung gegebenen Waren vor Ablauf der Kündigungsfrist gegen Zahlung des noch nicht bezahlten Lagergeldes sowie der vom Kunden zu tragenden Kosten zurückzunehmen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist gehen die bei Blommaert verwahrten Waren auf Rechnung und Gefahr des Kunden, wobei die Verpflichtung zur Zahlung von Verwahrungsgebühren bis zu dem Zeitpunkt besteht, an dem die Waren an den Kunden zurückgegeben oder von Blommaert verkauft oder vernichtet wurden.  

 

21. Rückgabe von Waren

Blommaert ist verpflichtet, dem Kunden oder seinen Rechtsnachfolgern die Waren in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden. Etwaige Schäden, die ohne sein Verschulden entstanden sind, gehen zu Lasten des Kunden. Durch die Annahme der Waren erteilt der Kunde Blommaert vollständige und unwiderrufliche Entlastung für die ordnungsgemäße Erfüllung aller seiner Verpflichtungen.

22. Haftung von Blommaert

22.1. Während der Verwahrungszeit sollte Blommaert sich wie ein guter Verwalter um die Waren kümmern. 

22.2. Der gemäß Art. 18.1 beim Eingang der Ware in den Verwahrungsort erstellte und vom Kunden genehmigte Befund ist das einzige zulässige Beweismittel im Falle von Schäden oder Fehlmengen. 

22.3. Im Übrigen haftet Blommaert nur für den tatsächlichen Schaden und/oder Verlust, der die unmittelbare Folge seines konkret nachgewiesenen Verschuldens ist. In jedem Fall liegt die Beweislast für die Haftung von Blommaert und für den konkreten Umfang des tatsächlichen Schadens beim Kunde.

22.4. Blommaert haftet jedoch niemals für immaterielle, indirekte und/oder Folgeschäden wie Wartezeiten, Standgelder und Standgeldgebühren, Zeitverluste, Geschäftsausfälle, Produktionsausfälle, Gewinneinbußen, Bußgelder und/oder ähnliche Abgaben, Schäden an Dritten usw.; diese Aufzählung ist nicht abschließend.

22.5. Die maximale Haftung von Blommaert ist auf 20.000 € begrenzt.

22.6. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle des Vorsatzes von Blommaert.

22.7. Alle Rechtsansprüche gegenüber Blommaert verjähren in sechs (6) Monaten ab dem Tag der Rücksendung der Waren.

22.8. Der Kunde verpflichtet sich, Blommaert vollständig von Haftungsansprüchen Dritter gegenüber Blommaert freizustellen, die direkt oder indirekt mit der Ausführung des Vertrages zusammenhängen und die über die vertraglich vereinbarte Haftung von Blommaert hinausgehen.

23. Versicherung 

Der Kunde verpflichtet sich, die zur Verwahrung gehörenden Waren selbst gegen Diebstahl, Feuer, Sturmschäden usw. zu versichern …. Der Kunde verpflichtet sich, beim Versicherer einen „Regressverzicht“ zugunsten von Blommaert zu erwirken, es sei denn, dies ist beabsichtigt.  

24. Pfandrecht 

Der Kunde gewährt Blommaert (1) ein herkömmliches Pfandrecht  (Zurückbehaltungsrecht/Rückgabeaufschub) an allen Warenn, die er Blommaert aufgrund von Verwahrungsaufträgen anvertraut. Blommaert kann sein Pfandrecht an diesen Sachen als Sicherheit für alle Forderungen ausüben, die Blommaert gegenüber dem Kunde hat und haben wird, auch wenn diese Forderungen eine andere Ursache als den erteilten Verwahrungsauftrag haben. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, die dazu führt, dass Blommaert von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen muss, trägt der Kunde alle zusätzlichen Kosten, wie z. B. die Kosten für die Lagerung und Aufbewahrung, selbst.

25. Zurückgelassene Objekte 

Blommaert wird vom Kunden ermächtigt, nach Ablauf einer Frist von einem (1) Jahr, gerechnet ab dem Tag, an dem Blommaert den Kunden per Einschreiben zur Rücknahme der Waren aufgefordert hat, diese Waren im Rahmen des Gesetzes vom 21. Februar 1983 oder Artikel 3.60 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches (zukünftiges Recht) zurückzunehmen, das verkauft oder in das Eigentum übernommen werden soll. Blommaert ist dazu auch innerhalb eines Jahres berechtigt, nachdem der Kunde die Zahlung der Gebühren im Zusammenhang mit der Verwahrung eingestellt hat, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist.